Windenergie in Nordkirchen - neuer Sachstand der Diskussion

Kommunalpolitik

Gestern (29.10.2015) stand nach längerer Zeit wieder einmal das Thema Windenergie auf der Tagesordnung. Es waren keine Sachbeschlüsse zu fassen, vielmehr ging es darum, dass der beauftragte Planer den bisherigen Stand der Planungsarbeiten als Grundlage für die jetzt notwendigen politischen Diskussionen vorstellte. Dies tat er in beeindruckend kompetenter Art und Weise anhand einer Präsentation, die sicherlich in den kommenden Tagen auch allgemein zugänglich sein wird. Deshalb soll hier auch nicht über die Präsentation berichtet werden, sondern über die Informationen, die Herr Aufleger, der beauftragte Planer, über den Inhalt der Präsentation hinaus gab.

Regionalplanung

In der inzwischen beschlossenen Regionalplanung wird auf dem Gebiet der Gemeinde Nordkirchen eine Windenergievorrangfläche im Nord-Westen der Gemeinde dargestellt. In diesem Gebiet sind Anlagen zulässig, auch wenn der gemeindliche Flächennutzungsplan keine entsprechenden Ausweisungen vorsieht oder aber an anderer Stelle ein Vorranggebiet definiert und damit Windenergieanlagen (WEA) außerhalb dieses Gebietes ausschließen will (Vorrang der Regionalplanung). Faktisch bedeutet dies, dass die Gemeinde jetzt ein weiteres Vorranggebiet ohne eigenes Zutun hat.

Der Regionalplan hat für WEA keine Ausschlusswirkung mehr. Dies bedeutet, dass WEA im Gebiet, das in der Regionalplanung festgesetzt worden ist, unabhängig von gemeindlichen Planungsvorstellungen errichtet werden dürfen, eine Errichtung von WEA außerhalb dieses Gebietes ist aber nicht mehr unzulässig.

Substantieller Raum

Der Windenergie muss substantieller Raum in einem Gemeindegebiet gegeben werden, wobei es keine höchstrichterliche Festlegung gibt, welchem Umfang WEA-geeignete Flächen in der Planung haben müssen, um als substantieller Raum zu gelten. Allerdings lässt sich eine Größenordnung anhand der Analyse von positiven und negativen Urteilen eingrenzen. Diese Grenze wird bei 10 v.H. der Flächen gesehen, die nicht durch so genannte harte Tabukriterien von einer WEA Nutzung ausgeschlossen sind. Als harte Tabukriterien werden gesetzliche oder höchstrichterliche Festlegungen bezeichnet, die eine Nutzung durch eine WEA ausschließen.

Weiche Tabukriterien sind kommunalpolitische Entscheidungen, die aber nicht willkürlich getroffen, sondern nachvollziehbar begründet werden müssen. Ein hartes Kriterium ist zum Beispiel der Mindestabstand einer WEA von einem zum Wohnen bestimmten Gebäude, der Abstand muss das zweifache der gesamten Anlagenhöhe betragen. Grund für dieses harte Kriterium ist die so genannte "bedrückende Wirkung" einer WEA. 

Die Emissionswirkung einer Anlage ist im Rechtssinne kein Belang, der bei der Festlegung von harten Kriterien berücksichtigt werden darf. Emissionswirkungen werden im Rahmen konkreter Vorhaben geprüft. Jedoch ist offenkundig, dass ein Abstand von 300 Metern bei einer 150 Meter hohen Anlage objektiv nicht ausreichen wird, um imissionsschutzrechtlich einen sinnvollen Betrieb der Anlage zu gewährleisten (Stillstandszeiten der WEA wegen ansonsten unzulässiger Beeinflussung des Schutzobjektes durch Emissionen des WEA). Deshalb ist es sinnvoll als weiches Tabukriterium einen "Aufschlag" auf den Mindestabstand zu definieren von dem angenommen werden kann, dass bei Einhaltung ein weitgehend ungestörter Anlagenbetrieb möglich ist. Wichtig zu beachten: Begründung für das weiche Tabukriterium ist nicht der Immissionsschutz der Wohnanlagen, sondern der ungestörte Anlagenbetrieb.

Der Fachplaner hat in seiner Arbeit weiche Tabukriterien entwickelt und seinen Analysen zugrunde gelegt, die weitgehend rechtlich Bestand haben dürften. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Tabukriterien politisch verändert werden können, wenn dies sachlich begründet wird. 

Der Planer hat "sichere" weiche Tabukriterien entwickelt, u.a. auch zum besseren Schutz von Naturschutzgebieten. Unter Einbeziehung dieser Kriterien und der Ausschlusswirkung der Flugsicherungsanlagen ergeben sich nur noch Flächenpotentiale von rund 7,5 v.H. der nicht von harten Tabuzonen beeinträchtigten Flächen ("Freiflächen"). Selbst wenn alle diese Flächen als Windenergievorranggebiete bestimmt würden, wäre es fraglich, ob damit noch der gebotene substantielle Raum geschaffen würde. 

Die Schutzflächen für Naturschutzgebiete aufgrund der vom Planer definierten weichen Tabukriterien haben einen Umfang von rund 130 ha. Würde auf dieses Tabukriterium verzichtet, ergeben sich Flächenpotentiale von rund 17 v.H. der "Freiflächen" und somit auch noch die Möglichkeit, Flächen zu selektieren, wenn das Ziel sein soll, 10 v.H. der "Freiflächen" als WEA-Gebiete auszuweisen.

Standortbedingungen für WEA

Ökonomisch ist es sinnvoll, dass an einem Standort drei Anlagen errichtet werden können. Für eine Anlage wird eine Betriebsfläche von 100 Metern Seitenlänge benötigt (1 ha). Hinzu kommt aus betriebsökonomischen Gründen in Abhängigkeit des Standortes der WEA von den Haupt- oder Nebenwindströmungen ein Abstandsbedarf vom drei- bis fünffachen des Rotordurchmessers. Diese Abstandfläche (Schutz einer WEA vor einer anderen WEA) muss aber nicht in einem für WEA geeigneten Gebiet liegen. 

WEA und Flugsicherungsanlagen

Aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickeln Flugsicherungsanlagen faktisch eine ausschließende Wirkung, auch wenn es eigentlich stets eine Einzelfallprüfung geben muss. Hier liegt aber die Entscheidung ausschließlich bei der zuständigen Flugsicherungsbehörde, die nach Wissen des Planers noch nie eine Genehmigung für WEA im Schutzbereich einer Flugsicherungsanlage erteilt hat. Es ist deshalb sinnvoll von einer ausschließenden Wirkung auszugehen und Flächen, die für WEA grundsätzlich geeignet sind, sich aber in einer Schutzzone befinden, nicht als Windenergievorrangfläche zu definieren.

WEA und Einspeisemöglichkeiten und -vergütung

Die Frage der Einspeisemöglichkeiten von erzeugtem Strom in die Leitungsnetze ist für die Planung ohne Belang und liegt allein in der Verantwortung der potentiellen Investoren. Sie müssen die Anschlusskosten (Leitungen und Zugriff auf die Grundstücke) in ihre Kalkulation mit einfließen lassen.

Die Einspeisevergütung für Windenergie ändert sich zum 01.01.2017 radikal. Anstelle der bisherigen Festvergütung tritt eine Vergütung auf der Basis einer einer Ausschreibung, d.h., die Stromerzeuger müssen der Regulierungsstelle anbieten, auf welcher Preisbasis sie ihren Strom liefern wollen. 

 

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